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Haushaltssatzung 1999


Haushaltssatzung des Zweckverbandes
Gemeinsame Kommunale Datenverarbeitung Rhein-Sieg / Oberberg
für das Haushaltsjahr 1999

Nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.1979 (GV NW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.6.1984 (GV NW S. 362), in Verbindung mit §§ 75 ff. der Gemeindeordnung NW i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666) sowie nach § 8 Abs. 2 Buchst. b der Verbandssatzung vom 23.12.1997 veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln Nr. 51 vom 22.12.1997 S. 381 hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gemeinsame Kommunale Datenverarbeitung Rhein-Sieg/Oberberg am 18.12.1998 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Jahr 1999 wird
im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf 25.140.000 DM
in der Ausgabe auf 25.140.000 DM
im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf 100.000 DM
in der Ausgabe auf 100.000 DM
festgesetzt.
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 1999 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 DM festgesetzt.
§ 5
Die Leistungen des Zweckverbandes, die den einzelnen Verbandsmitgliedern direkt zugerechnet werden können, werden in Form von Verrechnungspreisen nach Inanspruchnahme abgerechnet. Der Gesamtbetrag dieser sowie der übrigen Einnahmen und Kostenerstattungen wird auf 22.981.354 DM veranschlagt.
Zur Finanzierung der Leistungen, die die Gesamtheit der Verbandsmitglieder betreffen und nicht oder noch nicht einzelnen Mitgliedern oder Produkten zugeordnet werden können (Grundleistungen), wird eine Umlage in Höhe von 2.158.646 DM erhoben. Die Umlage wird von den Verbandsmitgliedern im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen getragen. Hierbei gilt die vom Statistischen Landesamt veröffentlichte Einwohnerzahl nach dem Stand vom 31.12.1998. Die Kreise werden hierbei ebenfalls mit der Summe der Einwohner aller kreisangehöriger Städte und Gemeinden gerechnet.
§ 6
Über- und außerplanmäßige Ausgaben gemäß § 82 GO sind erheblich, wenn Sie im Einzelfall 500.000 DM überschreiten. Dies gilt nicht für Ausgaben, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder laufender Verträge zu leisten sind oder durch Dritte erstattet werden.
Über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben entscheidet der Verbandsvorsteher.

Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1999 wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln, Nr. 8, am 22. Februar 1999 öffentlich bekanntgemacht.
Die nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) erforderliche Genehmigung zu der in § 5 der Haushaltssatzung enthaltenen Umlagefestsetzung ist von der Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 27. Januar 1999, Az.: 31.1.6.2.gkd, erteilt worden.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorchriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluß beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband GKD vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, den 9. Februar 1999

gez. Becker-Blonigen
Vorsitzender der Verbandsversammlung
- Abl. Köln 1999 S. 61 -

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©1999 civitec Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung . Letzte Aktualisierung: 21. März 1999

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